Universitätsprofessur
Aufgabenbereiche
- Wissenschaftliche Lehre
- (grundlagenorientierte/angewandte) Forschung
- Hochschulmanagement
Profil
Universitätsprofessur: Promotion – wissenschaftliche Leistungen – Lehrerfahrung
Berufungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Professur an einer Universität sind in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Bundesländer festgelegt.
In Bayern regelt Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) die zu erfüllenden Bedingungen für eine Universitätsprofessur:
- abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität/HAW/FH)
- besondere Befähigung zur wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Arbeit (Promotion/promotionsadäquate künstlerische Leistung)
- pädagogische Eignung, in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre
- weitere wissenschaftliche bzw. künstlerische Leistungen (Habilitation oder habilitationsadäquate Leistung,
Juniorprofessur, Tenure-Track-Professur, Postdoktoranden-Stelle, Leitung einer eigenen Nachwuchsgruppe)
Eine einheitliche Altersgrenze besteht nicht, sie variiert je nach Bundesland und liegt zwischen 45 und 55 Jahren. Beim Überschreiten der Altersgrenze kommt im Regelfall keine Verbeamtung, sondern eine Anstellung im Angestelltenverhältnis in Betracht.
Berufsbild
Universitätsprofessur
- Lehrverpflichtung: 9 Wochenstunden (Vollzeitprofessur)
- Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Promotions- und Habilitationsrechte
- Freisemester für Forschungstätigkeiten
- Gehalt: Vergütung nach Besoldungsgruppe W2 und W3 / Juniorprofessur W1; zusätzliche Leistungsbezüge möglich
- Gestaltungsspielraum in Lehre, Forschung, Hochschulmanagement
Berufungsverfahren
Professuren werden in einem öffentlich ausgeschriebenen Berufungsverfahren (Art. 18 BayHSchPG) besetzt. Dieses Verfahren ist mehrstufig und in der Regel ein längerer Prozess, der sich ab der Ausschreibung bis zur endgültigen Berufung über mehrere Monate hinziehen kann.
Ablauf des Berufungsverfahrens
- Ausschreibung und Bildung eines Berufungsausschusses
- Einladung der Bewerber*innen zu einem Probevortrag
- Hochschulöffentlicher Probevortrag und Gespräch mit dem Berufungsausschuss sowie denStudierenden
- ggf. Einholung externer, vergleichender Gutachten über die Bewerber*innen in der engeren Wahl
- Entscheidung über Berufungsfähigkeit und Rangfolge (Listenvorschlag durch den Berufungsausschuss)
- Entscheidung der Hochschulleitung über die zu berufende Person
- ggf. Weiterleitung an das zuständige Ministerium
- Ruferteilung & Berufungsverhandlung (Vergütung, Ausstattung, ggf. Zielvereinbarungen)
- Rufannahme, Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen,
- Einstellung (Verbeamtung/Angestelltenverhältnis)*
* Die Grenze für eine Verbeamtung liegt in Bayern bei 52 Jahren; bei Überschreitung der Altersgrenze ist eine Anstellung im Angestelltenverhältnis möglich.
Einige Hochschulen haben ihre Berufungsordnung online abgelegt, so dass man dort den genauen Ablauf des Verfahrens nachlesen kann.
Ausschreibungen
Freie Stellen werden in überregionalen Zeitungen (Zeit, FAZ SZ), im Internet auf Hochschulwebseiten, Fachzeitschriften oder Datenbanken (academics.de, lakof-bw.de) öffentlich ausgeschrieben.
Bewerbungen
Bewerbungen sind an die jeweilige Hochschule zu richten. Ein Berufungsausschuss wählt aus dem Kreis aller Bewerbungen in der Regel drei Namen als geeignete Kandidat*innen. Die Entscheidung über die Berufung trifft das Präsidium der Hochschule.
Vor jeder Bewerbung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zur Frauenbeauftragten der Hochschule, oder zur genannte Ansprechperson der ausgeschriebenen Stelle.
Persönliche Beratung
Die Frauenbeauftragten der Universitäten beraten und unterstützen Sie zu allen Fragen rund um eine Professur: von der Bewerbung bis hin zum Berufungsverfahren. Die Fakultätsfrauenbeauftragten sind stimmberechtigte Mitglieder jedes Berufungsausschusses.
Weitere Beratung bietet der Deutsche Hochschulverband: www.hochschulverband.de